Eichpflicht

 

Bestehen der Eichpflicht
Messgeräte zur Bestimmung des Volumens von Flüssigkeiten müssen geeicht oder konformitätsbewertet sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder zur Verwendung bereit gehalten werden. Davon betroffen sind nicht nur Wasserzähler der Versorgungswirtschaft, sondern auch solche, über die als Zwischen-, Unter-, Camping usw. Wasser gegen Entgelt zwischen zwei Vertragspartnern (z. B. zwischen Mieter und Vermieter) abgerechnet wird. Weiterführende Informationen zum gesetzlichen Messwesen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB.

Durchführung der Eichung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörden der Bundesländer und staatlich anerkannten Prüfstellen. Die NZR hat die Trägerschaft über zwei staatlich anerkannte Prüfstellen für Wasser:

  • Staatlich anerkannte Prüfstelle WNI 14 in Bad Laer (Niedersachen)
  • Staatlich anerkannte Prüfstelle WHE 9in Hirschhorn/Heidelberg (Hessen)

Kennzeichnung der Messgeräte
Die Wasserzähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den sogenannten Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet. Durch die zweistellige Jahresbezeichnung im Hauptstempel wird das Jahr der Eichung gekennzeichnet. Die Stempelzeichen können sowohl auf Plomben als auch auf gelben rechteckigen Klebemarken am Messgerät angebracht sein.

Eichfähigkeit der Wasserzähler
Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen zur Eichung zugelassen sein. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, in dem die spezifischen Kennummern eingetragen sein müssen. Weiterführende Informationen zu den Bauartzulassungen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB.

Eichgültigkeit
Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV), Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nr. 1) sind derzeit folgende Gültigkeitsdauern der Eichung festgelegt:

  • 6 Jahre für Volumenzähler für Kaltwasser
  • 5 Jahre für Volumenzähler für Warmwasser

Vorzeitig erlischt die Gültigkeit der Eichung, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält oder wenn die Stempelzeichen verletzt bzw. beschädigt sind.

Eichgebühren
Die Festsetzung der Eichgebühren ist in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgeschrieben. Unter der Adresse www.bgbl.de können Sie die Veröffentlichten Eichgebühren im Bundesgesetzblatt einsehen.

Europäische Messgeräte Richtlinie MID
Die Europäische Messgeräte Richtlinie (MID), die seit dem 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft ist, hat die Ersteichung von verschiedenen, festgelegten Messgerätearten (beispielsweise Elektrizität-, Wasser-, Wärme- und Gas-Zähler) ersetzt durch die Konformitätsbewertung. Die MID regelt das Inverkehrbringen von Messgeräten, die für Abrechnungszwecke verwendet werden. Nach dem Inverkehrbringen gilt wie bisher das innerstaatliche Recht (Mess- und Eichverordnung MessEV).

Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung (früher Ersteichung) erfolgt durch zertifizierte und ständig überwachte Produktionsabläufe. Das Qualitätssicherungssystem für die Konformitätsbewertung betroffener Messgeräte ist von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle anerkannt. Die Herstellung wird laufend intern überwacht.
 

Kennzeichnung der Messgeräte
Messgeräte, die der europäischen Messgeräterichtlinie MID entsprechen, erhalten ein MID-Konformitätskennzeichen. Dieses besteht aus:

  • CE-Zeichen
  • Metrologiezeichen M
  • Jahreszahl der Konformitätsbewertung
  • Nummer der benannten Stelle

Diese Kennzeichnung ist auf dem Typenschild des Messgerätes angebracht.

Wichtiger Hinweis !!!
Alle in Verkehr gebrachten Messgeräte (innerstaatlich zugelassen/geeicht oder MID-konform) können auch weiterhin geeicht und somit für Verrechnungszwecke eingesetzt werden.

Verschraubung in Zoll   Nennweite
½ ZollDN 15
¾ ZollDN 20
1 ZollDN 25
1 ¼ ZollDN 32
1 ½ ZollDN 35
2 ZollDN 40

 

Nennweite DN
Als Nennweite bezeichnet man den inneren Durchmesser eines Rohres/Schlauchleitung oder die Größe/Anschlussmaß einer Armatur (Ventil, Schieber). Zu beachten ist, dass der tatsächliche Innendurchmesser von der Nennweite oft um mehrere Millimeter abweicht. Man kann nur dann mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich Rohre verschiedener Hersteller kombinieren lassen, wenn die Angabe der Nennweite DN unter Hinweis auf die gleiche DIN-Norm geschieht.
 

Sonderzähler und Größen
Sonderzähler z.B. Ultraschall sind auf Anfrage erhältlich. Als staatliche anerkannte Prüfstelle haben wir Kontakt zu vielen verschiedenen Herstellern und können so auch individuelle Sonderlösungen anbieten. Sprechen Sie uns an!

Wasserzähler nach MID
Die Umstellung der Wasserzähler auf MID ist erfolgt. 
Die Definition der Durchflussgrößen und deren Verhältnis zueinander im Vergleich Innerstaatlich / MID:

 

Unter MID erklärt der Hersteller, z.B. NZR, in eigener Verantwortung die Konformität des Wasserzählers durch Anbringung des entsprechenden CE-Kennzeichens und der Metrologie-Kennzeichnung. Die MID-Konformitätserklärung tritt anstelle der bisherigen Ersteichung. Die technischen Unterlagen unserer aktuellen Messgeräte wie Datenblätter und Montage-/Betriebsanleitung mit den dann neuen MID-Richtlinien finden Sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf unserer Website www.nzr.de. Unsere Verkaufsberater unterstützen Sie gerne bei Fragen zur Einführung der MID-Richtlinien.

Qualitätsannahmeprüfung von NZR auf einen Blick

  • Qualitätskontrolle durch eine der staatlich anerkannten Prüfstellen oder durch unser akkreditiertes DAkkS-Kalibrierlabor
  • Gesicherte Qualität und Minimierung des Ausfallrisikos der Zähler
  • Herstellerunabhängige, neutrale Prüfstelle
  • Ohne Einschränkung für alle Sparten (Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme) und Technologien
  • Optimierung der Bezugsmöglichkeiten bei zugesicherten Zählereigenschaften
  • Eicherfahrung seit 1965